Wie die Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, liegt die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht an allerbester Lage (pag. 32). Deswegen bleiben auch Grundstücke, welche zu Extrempreisen von über CHF 3'000.-- pro m² verkauft worden sind, fortan unberücksichtigt. Das ergibt insgesamt folgendes Bild: