- 10 - tionssystem GRUDIS") nicht mehr auffindbar sind (n.a.) und somit keiner Zone mehr zugewiesen werden können. Weil sich in den Eingaben der Steuerverwaltung zudem keine ausreichenden Hinweise finden, inwieweit den baureglementarischen Einschränkungen bezüglich dem Erfordernis der Ortsansässigkeit Rechnung getragen wird, werden die Grundstücke in der Wohnzone für Ortsansässige (u.a. W3a/70% und W2/70%, Art. 8 bzw. Art. 9 Baureglement) ebenfalls vorab ausgeschieden: