Die hier fragliche Liegenschaft liegt in der Zone gemäss Art. 8 (Wohnzone W2, W3a, W3b, K) des Baureglements, weshalb ausschliesslich die entsprechenden Vergleichsgrundstücke dieser Zonen weiter zu berücksichtigen sind (E. 4.1). Nicht weiterberücksichtigt werden demnach Grundstücke in besonderen Planungszonen (B) nach Art. 20 Baureglement, in der gemischten Wohn- und Gewerbezone (W/G) sowie der Gewerbezone (G) nach Art. 11 und 12 Baureglement, in der Landwirtschaftszone (LWZ) nach Art. 22 Baureglement sowie Grundstücke, die auf Grund ihrer Masse nicht nutzbar (n.n.) oder im Grundstückdaten- Informationssystem des Kantons Bern (nachfolgend GRUDIS, vgl.