__ bezahlten Baulandpreis abgestellt (Bericht AB, pag. 33) und diesen insoweit nicht nach den "Regeln der Kunst" nach der Vergleichswertmethode (vgl. die entsprechende Vorgabe der Steuerrekurskommission, Bst. C) festgesetzt. Zur Klärung der Frage, ob die Steuerverwaltung allenfalls in Ermangelung von genügenden Vergleichsobjekten aus anderen Ortschaften der Gemeinde C.________ zu Recht keine eigentliche Schätzung nach der Vergleichsmethode durchgeführt hat, untersucht die Steuerrekurskommission nun selbst, ob in der Gemeinde C.________ genügend Vergleichsobjekte für eine Schätzung nach der Vergleichswertmethode vorhanden sind.