[SIV], 2009, S. 172). Das primär herangezogene Vergleichsobjekt liegt weiter (wie auch der Beschwerdeführer bemerkt hat, Bst. E) in der Hotelzone nach Art. 16 des Baureglements der Gemeinde C.________ (nachfolgend Baureglement, vgl. , Rubriken "Verwaltung / Reglemente / Baureglement") und ist somit nicht unbedingt für einen Vergleich mit der hier fraglichen Liegenschaft (in der Wohnzone gemäss Art. 8 des Baureglements) geeignet. Vergleichsobjekte müssen bestimmte Gleichheitsanforderungen erfüllen, wozu mitunter die Zugehörigkeit zu dersel-