4.1 Die Steuerverwaltung hat den relevanten Stichtag auf den 31. Dezember 2004 gelegt (Bericht AB, pag. 30). Das ist nachvollziehbar. Mit der Überbauung wurde im Jahr 2004 begonnen (Bst. A und Beschwerde, S. 3). Die Steuerverwaltung ist weiter davon ausgegangen, dass als Vergleichsobjekte bloss Grundstücke in der Ortschaft D.________, nicht aber andere Grundstücke in der Gemeinde C.________ herangezogen werden können. Sie begründet das damit, dass sich das Preisniveau in den Ortschaften der Gemeinde C.________ (C.________, D.________, E.________ und J.________) jeweils nahezu verdopple (Bericht AB, pag. 31). Diese Auffassung ist nicht von vornherein verständlich. Der Bahnhof E._____