Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis darauf hingewiesen, dass die Schätzung von unüberbauten Grundstücken vorrangig anhand von Vergleichspreisen zu erfolgen habe, weil diese Methode i.d.R. bessere Resultate liefere als andere sog. Hilfsmethoden. Dies zumindest immer dann, wenn eine genügende Anzahl von Preisen vergleichbarer Objekte zur Verfügung stehe (Bst. B). Die Steuerrekurskommission hat der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 17. März 2015 (RKE 200.13.248) weitere Vorgaben gemacht, wie die Schätzung des unüberbauten Grundstücks im vorliegenden Fall nach der Vergleichsmethode vorzunehmen ist (Bst. C).