Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer ohnehin rügte, dass fälschlicherweise ein Grundstück aus der Hotelzone als Vergleichswert herangezogen worden sei (Bst. E). Deshalb kann von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, was im Verfahren vor der Steuerrekurskommission grundsätzlich geheilt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu Art. 114 DBG). Die Steuerrekurskommission verfügt über die uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Einspracheentscheids (Art. 142 Abs. 4 DBG) und weil sie ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach Art. 110 DBG untersteht, liegt ihr ferner die nicht anonymisierte Datenbasis vor (Bst. F).