Die Steuerrekurskommission hat die Steuerverwaltung jedoch bereits in anderen Entscheiden darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit zu derselben baureglementarischen Zone ein entscheidendes Kriterium der Vergleichbarkeit darstellt (RKE 200.09.10095 vom 18.12.2014, E. 9, nicht publiziert; RKE 200.09.10094 vom 18.12.2014, E. 9, nicht publiziert und RKE 200.09.10096 vom 18.12.2014, E. 9, nicht publiziert). Wegen den fehlenden Hinweisen auf die baureglementarische Zonenzugehörigkeit der Vergleichsobjekte wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall insofern unzureichend über die Vergleichsbasis informiert. Dementsprechend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.