_, D.________, C.________), deren Fläche sowie die seitens der AB vorgenommene Benotung (Bst. F) entnommen werden. Auf Grund dieser Angaben war für den Beschwerdeführer (in Ermangelung der Grundstücknummern) nicht möglich herauszufinden, in welcher Bauzone genau (Wohnzone, Wohnzone für Ortsansässige, Hotelzone etc.) die verglichenen Grundstücke liegen. Die Steuerrekurskommission hat die Steuerverwaltung jedoch bereits in anderen Entscheiden darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit zu derselben baureglementarischen Zone ein entscheidendes Kriterium der Vergleichbarkeit darstellt (RKE 200.09.10095 vom 18.12.2014, E. 9, nicht publiziert;