Bodenpreise"). Für die Steuerrekurskommission ist deshalb nachvollziehbar und richtig, dass die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 114 Abs. 2 DBG und mit Verweis auf entgegenstehende private Interessen die erhobenen Grundbuchdaten nicht vollständig offen legte. 3.2 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in Akten verweigert, so darf darauf zu seinem Nachteil nur abgestellt werden, soweit ihm von der Steuerverwaltung von dem für die Sache wesentlichen Inhalt dieser Akten mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und die Möglichkeit eingeräumt wurde, Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 114 Abs. 3 DBG).