970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Es sei an der Zeit, dass eine gerichtliche Instanz den Steuer- und Grundbuchämtern diese Rechtslage einmal klar mache (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 6). Nach Art. 970a Abs. 1 ZGB können die Kantone die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. Derweil hat der Kanton Bern von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls können Bodenpreise im Kanton Bern Dritten nicht bekannt gegeben werden (vgl. , Rubriken "Grundbuchämter / Häufig gestellte Fragen / Bodenpreise").