Für die Steuerverwaltung stehen deshalb – analog dem ihrerseits zitierten BGer 2C.994/2014 vom 19.6.2015, E. 2.2 – die privaten Interessen der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Bekanntgabe der Kaufpreise samt Nennung der Grundstücknummern an den Beschwerdeführer entgegen (Bst. F). Der Beschwerdeführer geht dagegen davon aus, dass das Grundbuch und somit die hier interessierenden Daten (Grundstücknummer, Datum der Handänderung, Halt und Preis) publikumsöffentlich seien und diese sowieso jedermann zugänglich sein müssten (Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;