3.1 Den Steuerpflichtigen stehen die Akten grundsätzlich zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 114 Abs. 2 DBG). Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten der Steuerverwaltung die im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zur Schätzung nach der Vergleichswertmethode erhobenen Daten aus dem Grundbuch. Diese Daten beinhalten naturgemäss auch Informationen zu Grundstücken, die anderen Steuerpflichtigen gehören. Die Steuerverwaltung erhält die entsprechenden Informationen zu sämtlichen Grundstücken von den Grundbuchämtern gestützt auf Art.