-6- Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er die seitens der Steuerverwaltung verwendete Datenbasis bloss in anonymisierter Form erhalten habe. Wegen dieser Anonymisierung sei er nicht in der Lage gewesen, die Daten selbst auf andere, möglicherweise besser zutreffende Art und Weise zu analysieren (Bst. E). Damit spricht der Beschwerdeführer an, dass ihm die nötige Akteneinsicht verweigert worden sei.