3. Der strittige Landwert bleibt im vorliegenden Verfahren vorrangig durch eine Schätzung nach der Vergleichswertmethode zu bestimmen (Bst. B). Die Steuerverwaltung macht geltend, den Landwert auf Grund der ihr zugänglichen Grundbuchdaten nach der Vergleichswertmethode bestimmt zu haben (Bst. F). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine