G. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, zu der Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er am 26. April 2016 Gebrauch gemacht. Er hält an -5- seinen bisherigen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer rügt dabei insbesondere, dass die von der Steuerverwaltung verwendete Datenbasis zu schmal für den vorgenommen Rückschluss auf den hier fraglichen Landwert sei. Die Steuerverwaltung habe offen zu legen, welche Grundstücktransaktionen aus der Datenbasis "ausgefiltert" worden seien. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.