Der bestimmte Landwert von CHF 720.-- sei mithin auch angesichts der Argumente des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Steuerverwaltung sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im Übrigen mit der Zustellung der anonymisierten Tabellen (mit Verweis auf BGer 2C.994/2014 vom 19.6.2015) ausreichend Rechnung getragen worden. Der Steuerrekurskommission wurden zur Überprüfung der vorgenommenen Schätzung zusätzlich die nicht anonymisierten Tabellen (zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Steuerrekurskommission selbst) zugestellt.