Auch die unüberbauten Grundstücke würden von der AB (meist mittels Augenschein) nach einheitlichen Kriterien bewertet, so dass in der Folge relativ einfach möglich sei, die Kriterien, die den Wert von Bauland beeinflussen, mit den entsprechenden Kaufpreisen zu verbinden. Im vorliegenden Fall würden keine weiteren freihändigen Handänderungen vergleichbarer Grundstücke existieren als diejenigen, welche die AB für ihren Vergleich verwendet habe. Der bestimmte Landwert von CHF 720.-- sei mithin auch angesichts der Argumente des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.