Allfällige Unterschiede der Grundstücke seien anhand wertbestimmender Merkmale und Faktoren festzustellen und mittels entsprechender Abzüge und Zuschläge anzupassen (Vorgabe e). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs seien die rechnerischen und argumentativen Wertungen und Schlüsse verständlich und nachvollziehbar darzulegen sowie die notwendigen Daten und Fakten offenzulegen (Vorgabe f). Zu diesen Vorgaben erläutert die Steuerverwaltung, dass die AB den Verkehrswert von nicht überbautem Land stets nach der Vergleichswertmethode bestimme. Die AB verfüge als einzige Stelle im Kanton Bern über eine entsprechende Datenbank.