Veräusserungen herausgegriffene Verkaufspreise verwendet werden (Vorgabe c). Der Zeitpunkt der Veräusserungen der Vergleichsobjekte dürfe maximal zwei bis drei Jahre vom Zeitpunkt des festzustellenden Verkehrswertes abweichen und die Marktverhältnisse dürften sich nicht krass verändert haben (Vorgabe d). Allfällige Unterschiede der Grundstücke seien anhand wertbestimmender Merkmale und Faktoren festzustellen und mittels entsprechender Abzüge und Zuschläge anzupassen (Vorgabe e).