Der Wert des Baulandes sei nach Vergleichswerten von Grundstücken zu ermitteln, die auf dem freien Markt gehandelt wurden (Vorgabe a). Es sei eine genügend grosse Anzahl gehandelter, tatsächlich vergleichbarer Grundstücke zu berücksichtigen, wobei allenfalls Händel vergleichbarer Grundstücke aus anderen Gebieten hinzugezogen werden dürfen (Vorgabe b). Es dürften keine willkürlich oder zufällig aus einer bekannten Anzahl Veräusserungen herausgegriffene Verkaufspreise verwendet werden (Vorgabe c).