-4- F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2016 beantragt die Steuerverwaltung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung legt dar, dass sie auf Grund des Rückweisungsentscheids der Steuerrekurskommission eine Verkehrswertschätzung durchzuführen hatte, wobei folgende Vorgaben zu berücksichtigen waren: Der Wert des Baulandes sei nach Vergleichswerten von Grundstücken zu ermitteln, die auf dem freien Markt gehandelt wurden (Vorgabe a).