Der Beschwerdeführer sieht sich wegen der Anonymisierung der Datenbasis (insbesondere fehlende Grundstücknummer) nicht in der Lage, diese selbst auf andere, möglicherweise besser zutreffende Art und Weise zu analysieren. Jedenfalls sei festzustellen, dass das von der Steuerverwaltung alleine berücksichtigte Grundstück (in der Hotelzone) nicht mit der hier fraglichen Liegenschaft (in der Wohnzone) vergleichbar sei. Ein korrektes Schätzungsverfahren müsse bei Mehrfamilienhäusern die Ausnützbarkeit des Grundstücks als zentrales Bewertungskriterium anerkennen und angemessen berücksichtigen.