Mit Schreiben vom 4. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt fest. Er beantragte, den fraglichen Landwert auf CHF 1'400.-- pro m² und damit auf einen höheren "Einstandspreis" festzusetzen, woraus letztlich ein tieferer steuerbarer Gewinn resultiert. Zur Begründung verwies er zuweilen auf seine bisherigen Eingaben im Verfahren. Bezüglich der anonymisierten Tabellen beantragte der Beschwerdeführer die Offenlegung der schwarz ausgestrichenen Angaben. Nach weiterer Korrespondenz setzte die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 den für die Gewinnberechnung massgebenden Landwert gemäss Bericht AB auf CHF 720.-- pro m² fest.