Landwertschätzung dar. Weiter hielt die Steuerrekurskommission fest, dass im folgenden Einspracheentscheid die Details der Schätzung in rechnerischer und argumentarischer Hinsicht bezüglich der berücksichtigten Faktoren, der erfolgten Wertungen und Schlüsse für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzulegen seien. Dabei seien die zur Überprüfung notwendigen Daten und Fakten offenzulegen. Dies umfasse neben der eigentlichen Schätzung mindestens die Bekanntgabe der als Vergleichsobjekte herangezogenen Grundstücke sowie deren Kaufpreis, zumindest in anonymer Form ohne Bezug zu den einzelnen Grundstücken (vgl. zum Ganzen RKE 200.13.248, E. 6 und 7).