Allfällige Unterschiede zwischen grundsätzlich geeigneten Vergleichsobjekten und dem Bewertungsobjekt seien anhand der wertbestimmenden Merkmale und Faktoren festzustellen, zu quantifizieren und zur Angleichung der Vergleichsobjekte und Vergleichspreise mittels entsprechenden Zuschlägen und Abzügen an das Bewertungsobjekt anzupassen. Ein bloss zufälliges und willkürliches Herausgreifen einzelner oder auch mehrerer Verkaufspreise aus einer Anzahl bekannter Veräusserungen, ohne sorgfältige und systematische Bewertung und entsprechender Anpassung der Vergleichsobjekte an das zu schätzende Objekt sei keine anerkannte Schätzungsmethode und stelle keine nach der Vergleichswertmethode ermittelte