Mit Entscheid vom 17. März 2015 (RKE 200.13.248) hiess die Steuerrekurskommission deshalb die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. Der Verkehrswert (bzw. der Landwert am massgebenden Stichtag) sei, sofern genügend taugliche Vergleichsobjekte zur Verfügung stehen, auf Grund der Vergleichsmethode nach den Regeln der Kunst zu ermitteln.