-2- C. Zur Neubeurteilung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 26. Februar 2014 und 31. März 2014 aufgefordert, die für die Schätzung gemäss der Vergleichsmethode notwendigen Unterlagen und Daten einzureichen. Die Steuerverwaltung hat auf die Schreiben vom 26. Februar 2014 und 31. März 2014 nicht reagiert. Mit Entscheid vom 17. März 2015 (RKE 200.13.248) hiess die Steuerrekurskommission deshalb die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück.