Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass das vom Gutachter entwickelte Vergleichsverfahren weder hinreichend erprobt noch wissenschaftlich anerkannt und damit als Entscheidgrundlage ungeeignet sei. Weiter weist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis darauf hin, dass die Schätzung von unüberbauten Grundstücken vorrangig anhand von Vergleichspreisen zu erfolgen habe, weil diese Methode i.d.R. bessere Resultate liefere als andere sog. Hilfsmethoden. Dies zumindest immer dann, wenn eine genügende Anzahl von Preisen vergleichbarer Objekte zur Verfügung stehe (BGer 2C_705/2011 vom 16.4.2011, E. 4.3.5).