Gegen diesen Entscheid hat die Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) erhoben. Mit Entscheid vom 2. April 2013 (VGE 100.2012.21U) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerverwaltung teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass das vom Gutachter entwickelte Vergleichsverfahren weder hinreichend erprobt noch wissenschaftlich anerkannt und damit als Entscheidgrundlage ungeeignet sei.