B. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer durch Fürsprecher B.________ (Vertreter) mit Eingabe vom 10. Februar 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Beschwerde. Gestützt auf ein Gutachten von K.________, wonach der Baulandwert am massgebenden Stichtag auf CHF 1'072.-- pro m² veranschlagt werden könne, hiess die Steuerrekurskommission die Beschwerde vom 10. Februar 2010 mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 (RKE 200.10.79) teilweise gut. Gegen diesen Entscheid hat die Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) erhoben.