A. A.________ (Beschwerdeführer) überbaute im Lauf der Jahre 2004 und 2005 das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1.________ (Liegenschaft) in D.________. Die Liegenschaft im Halte von 1'091 m² hatte der Beschwerdeführer seinerzeit zusammen mit seiner Schwester vom Vater abgetreten erhalten und Jahr 2004 im Rahmen einer Realteilung zu alleinigem Eigentum erworben. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2005 veräusserte der Beschwerdeführer 20 Stockwerkeinheiten und 13 Einstellhallenplätze der Überbauung. In der Selbstdeklaration wie auch im Einspracheverfahren machte er bei den Anlage- bzw. Gestehungskosten einen anrechenbaren Landpreis von CHF 1'400.-- pro m² geltend.