8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Gegenüber der Steuerverwaltung werden jedoch weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde der Steuerverwaltung pro 2012 wird nicht eingetreten.