6. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Fristwiederherstellungsgründe sind im vorliegenden Zusammenhang einer Fristversäumnis seitens der Steuerverwaltung nicht zu prüfen.