Die erste Übergabe an die Post erfolgte am 26. März 2015. Das massgebliche Zustelldatum ist danach der 31. März 2015. Der Fristenlauf begann somit gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG am darauffolgenden Tag dem 1. April 2015 und lief nach 60 Tagen an sich am 30. Mai 2015 ab. Da dies aber ein Samstag ist, endete die Beschwerdefrist erst am nächstfolgenden Werktag, Montag dem 1. Juni 2015. Die Kantonsbeschwerde datiert vom 9. Juni 2015 und wurde frühestens am 10. Juni 2015 der schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde somit nicht eingehalten. Auf die verspätet eingereichte Kantonsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.