Durch die Vordatierungspraxis wird die Beschwerdefrist somit zugunsten der Steuerverwaltung in den meisten Fällen um bis zu zwei Wochen verlängert. Den praktischen, aus dem Massenverfahren sich ergebenden Erschwerungen bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen seitens der Steuerverwaltung, wozu neben der blossen Anzahl der zu überprüfenden Verfügungen letztlich auch die im Massenverfahren liegenden Beweisschwierigkeiten gehören, wurde vom Gesetzgeber aber bereits mit einer Verdoppelung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen Rechnung getragen (vgl. Botschaft zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte