5. Bei einer Kantonseinsprache resp. Kantonsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer obliegt der Steuerverwaltung demgegenüber nicht nur der Nachweis des Zeitpunkts der Einsprache- oder Beschwerdeerhebung, sondern gleichzeitig auch jener des Beginns des Fristenlaufs. Die Steuerverwaltung möchte sich nun betreffend den Beginn des Fristenlaufs resp. bei der Berechnung der Beschwerdefrist ebenfalls auf das aufgedruckte Datum stützen. Je nach Ausmass der Vordatierung hat die Eröffnung aber tatsächlich und regelmässig schon viel früher stattgefunden.