Die Vordatierung dient dabei letztlich der Schaffung von Rechtssicherheit für die Verfügungsadressaten und soll sicherstellen, dass es trotz fehlendem Zustellnachweis für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen kommt. Da die Steuerverwaltung den genauen Eröffnungszeitpunkt bei Zustellung mit B-Post weder kennt noch nachweisen kann, wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Einsprachefristen durch die Steuerpflichtigen betreffend den Beginn des Fristenlaufs grundsätzlich auf das aufgedruckte Eröffnungsdatum abgestellt und die steuerpflichtige Person hat regel-