Ein Nachweis des genauen Zustelldatums der anlässlich dieses Massenversands mit B-Post versandten Kantonsbeschwerde ist damit nicht erbracht. Unzweifelhaft führt die Vordatierung um nahezu drei Wochen bei einem erheblichen Anteil der versandten Schreiben zu einer tatsächlichen Eröffnung, die deutlich vor dem aufgedruckten Eröffnungsdatum liegt. Die Vordatierung dient dabei letztlich der Schaffung von Rechtssicherheit für die Verfügungsadressaten und soll sicherstellen, dass es trotz fehlendem Zustellnachweis für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen kommt.