Für die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist erbracht, wenn an der Verwirklichung der Fristeinhaltung als beweisbedürftige Tatsache keine vernünftigen Zweifel bleiben und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 S. 10 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 ff. zu Art. 42 VRPG).