3.2 Die Beschwerdefrist, auch jene der Kantonsbeschwerde gemäss Art. 141 DBG ist eine gesetzliche Frist. Mit Blick auf die Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot sind gesetzliche Fristen ohne Ausnahme streng zu handhaben und ist auf verspätete Eingaben nicht einzutreten (BGer 2A.302/2004 vom 26.5.2004, E. 4). Die Einhaltung der Frist ist deshalb von der angerufenen Instanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art.