Dabei ist aber kein strikter Beweis notwendig. Es genügt, wenn aufgrund der gesamten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss (vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 116 DBG mit Hinweisen). Bei einer Zustellung mittels B-Post ist dabei von einer Verzögerung der Zustellung von mind. 4 Tagen auszugehen, bei Zustellung mittels A-Post von einer Verzögerung von 1 Tag. Die Bescheinigung des Versands allein reicht dabei in keinem Fall aus, um ein genaues Datum oder einen bestimmten Zeitraum der Zustellung zu beweisen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 29 zu Art. 116 DBG).