Dafür genügt bereits, dass die Verfügung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten gegeben ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht Voraussetzung für eine rechtsgültige Eröffnung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter in: Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 19 ff. zu Art. 116 DBG). Die Beweislast für die Zustellung und Eröffnung liegt, wie zuvor erwähnt, bei der Steuerbehörde. Dabei ist aber kein strikter Beweis notwendig.