-5- 3.1 Die Zustellung resp. Eröffnung erfolgt im Bereich der Massenverwaltung seitens der Steuerverwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen mit gewöhnlicher Briefpost, i.d.R. mit B-Post. Die Zustellung ist eine empfangsbedürftige aber nicht annahmebedürftige Rechtshandlung. Bei nichteingeschriebenen, mit einfacher Briefpost versandten Verfügungen gilt die Zustellung demnach als vollzogen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangen. Dafür genügt bereits, dass die Verfügung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten gegeben ist.