2.2 Neben dem Vorbringen zur anwendbaren Frist wird von der Vertreterin weiter geltend gemacht, dass die 60-tägige Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person zu laufen beginne. Wenn feststehe, dass die Veranlagungsverfügung (recte der Einspracheentscheid) vor dem aufgedruckten Datum an die steuerpflichtige Person eröffnet worden sei, beginne die Frist in diesem Zeitpunkt zu laufen. Aufgrund der üblichen Vordatierung um bis zu zwei Wochen sei nicht erstellt, dass die mit 9. Juni 2015 datierte Beschwerde der Steuerverwaltung überhaupt rechtzeitig eingereicht worden sei.