141 Abs. 2 Bst. a DBG analog zur Beschwerdefrist für die steuerpflichtigen Personen 30 Tage, in allen anderen Fällen, ohne Eröffnung an die beschwerdeführende Aufsichtsbehörde resp. wenn die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheentscheid nur den Steuerpflichtigen zugestellt worden ist, verdoppelt sich die Frist gemäss Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG aus praktischen, im Massenverfahren liegenden Gründen, auf 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 141 DBG mit Hinweisen).