2.1.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, resp. die innerhalb der Steuerverwaltung dafür zuständige Stelle, gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. Dabei kommen zwei unterschiedliche Fristen zur Anwendung. Wurde die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheentscheid der beschwerdeführenden Verwaltung resp. der verwaltungsinternen Aufsichtsbehörde selbst direkt eröffnet, beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 141 Abs. 2 Bst.