Das sei hier nicht der Fall. Selbst bei Anwendung einer Beschwerdefrist von 60 Tagen sei aber nicht erwiesen, dass die Kantonsbeschwerde rechtzeitig resp. innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden sei. Dies weil die Steuerverwaltung viele ihrer Schreiben mit einem Datum versehe, das bis zu rund zwei Wochen nach dem effektiven Eröffnungsdatum an die Steuerpflichtigen liegen könne.