2. In ihrer Stellungnahme zur Kantonsbeschwerde vom 11. August 2015 (vgl. Beilage 1 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) und dem zweiten nachgereichten Schreiben vom 25. August 2015 (vgl. Beilage 2 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) macht die Vertreterin geltend, dass die ordentliche Frist für eine Kantonsbeschwerde gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG 30 Tage betrage. Eine 60-tägige Frist komme nur zur Anwendung, wenn die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheentscheid nur dem Steuerpflichtigen zugestellt worden sei und die Behörden erst nachträglich von den Verfügungen Kenntnis erhalten hätten. Das sei hier nicht der Fall.